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Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut

Der Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit eines Arztes/Psychotherapeuten ist die Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Arzt/Psychotherapeuten für erbrachte Leistungen an gesetzlich Krankenversicherten. Er besteht zum einen aus einem Anteil für Leistungen, die durch die Krankenkassen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, so dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel begrenzt sind. Dadurch werden die Leistungen der Ärzte und Psychotherapeuten i. d. R. nur abgestaffelt honoriert. Zum anderen werden Honorarumsätze für Leistungen erzielt, die durch die Krankenkassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Diese Leistungen werden für den Arzt oder Psychotherapeuten i. d. R. nicht abgestaffelt honoriert.

Zum Honorarumsatz zählen auch die Sachkosten, die für die gesetzlich Versicherten aufgewendet wurden (z. B. Labor, Porto, Radionuklide). Verbandmittel, Sprechstundenbedarf, Heil- und Hilfsmittel zählen nicht zu den Sachkosten. Aus dem Honorarumsatz sind durch den Praxisinhaber/die Einrichtung alle Betriebsausgaben (wie Strom, Wasser, Miete, Personalkosten etc.) zu begleichen. Erst der nach Abzug dieser Aufwendungen vorhandene Betrag ist das Bruttoeinkommen des Arztes. Aus diesem sind dann noch Kranken- und Pflegeversicherung, die Altersvorsorge und Steuern zu begleichen.

Quelle : Honorarbericht, KBV

Quelle : Honorarbericht, KBV