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Gesundheitsdaten

Eigene Betriebsstättennummer für SAPV-Teams

Die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich darauf verständigt, die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) auf den in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzten Formularen zu regeln. Damit diese Verordnungen gesondert erfasst und somit der SAPV eindeutig zugeordnet werden können, vergibt die KBV an die SAPV-Teams – sofern sie einen Vertrag nach § 132d Abs. 1 SGB V mit einer Krankenkasse abgeschlossen haben – auf Antrag eine eigenständige Betriebsstättennummer (SAPV-BSNR).

Dargestellt sind die Anzahl SAPV-spezifische BSNR nach Kassenärztlichen Vereinigungen (Stand 13.09.2021). In der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und Westfalen-Lippe werden regional spezifische Regelungen angewandt, so dass die Angaben für diese beiden KVen hier nur die SAPV-BSNR der KBV enthalten.

Quelle : KBV